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BörsVO NRW§ 14 Verlust des Börsenratssitzes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/14#abs-1 (1) Ein Mitglied des Börsenrates verliert seinen Sitz im Börsenrat, wenn
1. es verzichtet,
2. es die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert,
3. die Zulassung des von dem Mitglied vertretenen Unternehmens endet,
4. die Zugehörigkeit des Mitglieds zu dem bislang vertretenen Unternehmen endet; dies gilt nicht, wenn das durch das Mitglied vertretene Unternehmen einer Fortführung der Mitgliedschaft bis zum Ende der Amtszeit zustimmt;
5. die Zugehörigkeit des vertretenen Unternehmens zur bisherigen Gruppe endet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/14#abs-2 (2) Kommt eine Unternehmensverbindung im Sinne des § 15 Aktiengesetz zwischen zwei im Börsenrat vertretenen Unternehmen zustande, so teilen sie binnen vier Wochen nach dem Zusammenschluss mit, welches Mitglied aus dem Börsenrat ausscheidet. Unterbleibt eine fristgemäße Erklärung, trifft der Vorsitzende des Börsenrates die Entscheidung.